Versicherung „Wir werden zahlen“ Anwalt darf dennoch eingeschaltet werden.
Auch wenn der Versicherer im telefonischen Erstkontakt bestätigt hat, den Unfallschaden zu übernehmen, darf der Geschädigte anwaltliche Unterstützung für die Schadenregulierung in Anspruch nehmen. Der Versicherer muss die Anwaltskosten erstatten.
Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 20.7.2018, 113 C 31/18) urteilte, dass wegen der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu den verschiedensten Schadenpositionen (z. B. nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätzen von Werkstätten) die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, einen schwierig gelagerten Schadensfall darstellt. Dass der Mitarbeiter der Versicherung dem Geschädigten unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat der Versicherer nur seine Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Geschädigte den Versicherer berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.