Umlage Hausmeisternotdienst auf Mieter
Aktuell werden wieder eine Vielzahl von Betriebskostenabrechnungen versandt. Zu diesem Thema passt eine aktuelle Entscheidung des BGH zu den Hausmeisterkosten.
Darum geht es:
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter mit dem Hausmeister eine sogenannte Notdienstpauschale vereinbart. Die Pauschale belief sich auf 1.200 € im Jahr. Mit ihr wurden eventuelle Einsätze des Hausmeisters bei Notfällen, beispielsweise Wasserrohrbruch etc., bezahlt. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil hiervon in Höhe von etwa 100€ zu zahlen. Zu Recht wie nun der BGH entschieden hat (Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19).
Der BGH hat diese Kosten als Verwaltungskosten eingestuft. Denn letztlich könne der Hausmeister im Notfall gleichfalls nur eine Fachfirma alarmieren. Dies würde am Tage entweder die Hausverwaltung oder der Vermieter selbst machen. Daher sind diese Kosten nicht umlagefähig und vom Vermieter selbst zu tragen.