Negative Bewertung bei Google? Löschungsanspruch?

Es gibt eine Vielzahl von Bewertungsportalen. Manchen muss man selbst nicht einmal beitreten, wie z.B. bei Google. Welche Ansprüche bestehen, wenn mit einer Bewertung kein Einverständnis besteht? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Lübeck zu befassen. 

Darum geht es:

Das Landgericht Lübeck musste entscheiden, ob auch ein Löschungsanspruch besteht, wenn keine Textbewertung, sondern nur eine Stern-Bewertung erfolgt ist. Geklagt hatte ein Arzt, dessen Praxistätigkeit bei Google mit lediglich einem Stern bewertet worden war. Der Arzt verlangte von Google die Unterlassung, d.h. Entfernung dieser Bewertung. 

Das Landgericht gab der Klage statt. Eine solche Stern-Bewertung unterliege nicht automatisch der Meinungsfreiheit ( Urteil vom 13.06.2018 - I O 59/17). Derzeit ist allerdings unklar, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist. Eine ähnliche Klage wurde vom Landgericht Augsburg im letzten Jahr abgewiesen. Die Richter dort hatten das Recht auf Meinungsfreiheit stärker gewichtet. Letztlich bleibt Betroffenen nur, sich trotz der uneinheitlichen Rechtslage gegen eine unberechtigte Bewertung zu wehren. Dies jedenfalls solange, bis letztlich einmal eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof oder gar dem Europäischen Gerichtshof vorliegt. 

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