Haftung für nicht angeleinten Hund
Darum geht es:
Der Kläger joggte mit seinem angeleinten Hund in einem Waldstück. Dort besteht Leinenzwang. Dem Kläger und seinem Hund näherte sich der Hund des Beklagten. Den Beklagten selbst sah der Kläger nicht. Der Kläger forderte den Beklagten gleichwohl durch rufen auf, seinen Hund anzuleinen. Zwar rief der Beklagte nach seinem Hund. Der hörte allerdings nicht. Bei dem Versuch, den Hund des Beklagten abzuwehren, verletzte sich der Kläger erheblich. Daher nahm er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich vor Gericht u.a. damit, dass sein Hund lediglich um den Hund des Klägers getänzelt sei und tatsächlich keine Gefahr bestanden habe.
Diesen Einwand hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht gelten lassen (Urteil v. 31.10.2018, Az.: 1 U 599/18). Das OLG verwies auf den bestehenden Leinenzwang. Aufgrund dessen ist es unerheblich ob der Hund nur mit dem anderen spielen wollte. Es sei dem Spaziergänger (mit oder ohne eigenen Hund) unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren. Daher war der Kläger berechtigt, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Ein Mitverschulden muss er sich gleichfalls nicht zurechnen lassen.