Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Schutz für Enkel

Am Wochenende mal zusammen ausgehen? Wohin mit dem Kind? Klar zu Oma und Opa. Was passiert aber, wenn dem Kind dort etwas passiert? Diese Frage hatte das Bundessozialgericht kürzlich zu beantworten.

Darum geht es:

Während der Betreuung durch die Großmutter ist deren einjähriger Enkel in einen Pool gefallen. Seitdem ist der Junge schwerbehindert. Die Großmutter verlangte, dass die gesetzliche Unfallkasse für diesen Vorfall Zahlungen leistet. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht verweist in seiner Entscheidung vom 19.06.2018 (Az.: B 2 U 2/17 R) u.a. darauf, dass der Versicherungsschutz nicht besteht, weil in die Betreuung das Jugendamt nicht eingebunden war. Zwar gewährt das Gesetz einer geeigneten Tagespflegeperson Unfallschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflegeperson für die Betreuung Geld erhält oder als Pflegeperson registriert ist. Beides war vorliegend nicht der Fall. Auch das Argument der Klägerin, dass eine durch das Jugendamt vermittelte Betreuerin die Leistung der Verwandten aufgrund des erheblichen Umfangs nicht hätte erbringen können, ließ das Gericht nicht gelten. 

Kleine Randnotiz: Die Eltern des Kindes waren gegen die Klage der Großmutter. Diese war zuvor in einem Zivilprozess zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400.000 € verurteilt worden. Diesen Betrag muss nun die Haftpflichtversicherung der Oma zahlen. 

Hiernach zahlt sich zweierlei aus: in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung und eine private Unfallversicherung für Kinder. 

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