Feiertagsbezahlung für Zeitungszusteller
Haben Zeitungszusteller auch an Feiertagen, an denen keine Zeitung erscheint, Anspruch auf Bezahlung? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Darum geht es:
Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber eine regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Samstag vereinbart. Nach dem Arbeitsvertrag galten aber nur die Tage als Arbeitstag, an denen eine Zeitung erscheint. Fiel zum Beispiel auf den Mittwoch ein Feiertag verweigerte der Arbeitgeber mit Blick auf jene Regelung die Vergütung. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18).
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht der Anspruch auf Vergütung auch dann, wenn die Arbeitszeit lediglich aufgrund eines Feiertages ausfällt. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden. Etwaige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die diesen Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam. Daher muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung für diesen Feiertag leisten.