Augen auf beim Bohren!
Viele Menschen erfüllen sich den Traum vom Eigenheim. Ist er erfüllt macht man es sich natürlich gemütlich und werkelt hier und da. Aber aufgepasst beim Bohren von Löchern in Wände eines Reihenhauses! Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Darum geht es:
Der Beklagte ist Eigentümer eines Reihenhauses. Die Außenwand des Reihenhauses des Nachbarn schließt leicht versetzt an die Terrasse des Beklagten an. Dieser wollte eine elektrische Markise anschließen. Dazu bohrte er Löcher in den Putz, um einen Kabelkanal zu verlegen. Den Nachbarn informierte er vorher nicht über sein Vorhaben. So kam es, wie es kommen musste: Der Nachbar fand das nicht witzig und forderte den Beklagten auf, die Außenwand wieder in den vorigen Zustand zu bringen und die Löcher zu verschließen.
Diese Forderung erhob der Kläger zu Recht. Das hat der BGH nun in letzter Instanz entschieden (Urt. v. 12.11.2021, Az. V ZR 25/21). Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Unterscheidung zwischen einer sogenannten Grenzwand und einer Nachbarwand. Beide Wände unterscheiden sich rechtlich wie folgt: bei einer Grenzwand handelt es sich um 2 verschiedene Mauern, die durch eine Fuge getrennt sind. Eine Nachbarwand ist eine Mauer, die von beiden Seiten genutzt werden kann und die statisch zwingend erforderlich ist. Ohne die Nachbarwand würde das Haus also zusammenfallen.
Im entschiedenen Fall hat der BGH festgestellt, dass es sich um eine Grenzwand handelt. Entscheidend für den BGH war dabei auch, dass die betroffene Wand leicht versetzt an die Terrasse des Beklagten anschließt. Aufgrund dessen geht der BGH davon aus, dass diese Wand im Alleineigentum des Klägers steht. Daher durfte der Beklagte ohne die Zustimmung des Klägers kein Loch in diese Wand bohren.
Im Zweifel empfiehlt es sich also, vor dem Bohren eines Loches mit dem Nachbarn zu reden.